Deja-vu: Medien-Schikanierung via Vereinsverbot
Kritisches zur Bonapartisierung[*] des politischen Systems der Bundesrepublik
Die Grundthese des folgenden Beitrages lautet: Das Verschwinden der Zeitschrift des politischen Weltenwanderers (von antideutsch zu antiimp zu deutsch-national) Jürgen Elässer, „Compact. Magazin für Souveränität“, ist aus linker Sicht zu begrüßen. Dass es durch den Staat bewirkt wurde, ist aus anti-etatistischer (staatskritischer) Sicht politisch bedenklich; wie der Staat es bewirkt hat, ist im jetzigen Fall genauso zu kritisieren, wie es 2017 im Falle „linksunten.indymedia“ zu kritisieren war.
Am Dienstag, den 16. Juli berichtete die tagesschau: „Das Bundesinnenministerium hat das rechtsextremistische Compact-Magazin des Publizisten Elsässer wegen menschenverachtender Hetze verboten.“
Am 25.08.2017 war etwas Ähnliches passiert – betroffen war die “linke” Seite des politischen Spektrums. Damals stellte die tagesschau ihren Film-Bericht unter die Überschrift: „‚linksunten.indymedia.org‘: Innenministerium verbietet Internet-Plattform“.
Gelesen hatten die JournalistInnen von der tagesschau die jeweilige Verbotsverfügung offenbar in beiden Fällen nicht:
Jetzt hieß es in der Verbotsverfügung: „Der Verein ‚COMPACT-Magazin GmbH‘ und seine Teilorganisation ‚CONSPECT FILM GmbH‘ sind verboten und werden aufgelöst.“ Vom Verbot einer Zeitschrift oder eines Magazins steht in der ganzen Verbotsverfügung1 nichts.
Entsprechend hieß in der 2017er-Verbotsverfügung: „Der Verein ‚linksunten.indymedia‘ ist verboten und wird aufgelöst.“
Ist das meine Erfindung? Nein: Auch Professor Thorsten Koch – ein Befürworter (Überschrift: „Vereinsverbote zum Schutze der Menschenwürde“) jedenfalls des jetzigen Verbots – sprach am Freitag (im Verfassungsblog) von den „jetzt erfolgten Verbote[n] von zwei Vereinigungen – nicht deren Publikationen –“. In Bezug auf das linksunten-Verbot hatte auch das Bundesverwaltungsgericht 2020 entschieden: „Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚http://linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia‘ als Organisation“ (https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Tz. 33).
Spielraum für ein bisschen Rebellischkeit
Was folgt aus diesem Unterschied? Dürfen von Vereinsverboten kollateral-betroffene Medien künftig von Einzelpersonen (die vereinsrechtlich nicht verboten werden können; Verein = mehrere Personen) und/oder von nicht-verbotenen Vereinen herausgegeben bzw. verlegt werden?
Zumindest theoretisch „ja“; praktisch „schwierig“: Paula Rhein-Fischer schrieb (ebenfalls im Verfassungsblog) am Freitag:
„Auch seine Fortführung durch eine andere Organisation kommt nicht in Betracht, da die Bildung von Ersatzorganisationen ebenfalls verboten ist (§ 8 I VereinsG); die Fortführung durch eine Einzelperson ist wiederum kaum realistisch. Auf diese Weise erreichte Faeser über einen Umweg, was sie wollte: ein Verbot des Magazins.“
Daß Einzelpersonen – jedenfalls in Bezug auf größere Medien – schnell überfordert sind, liegt auf der Hand. Darauf, dass die Sache mit § 8 Absatz 1 Vereinsgesetz etwas komplizierter ist, wies am Mittwoch bei den taz-Blogs Detlef Georgia Schulze hin:
§ 8 Absatz 1 Vereinsgesetz lautet in der Tat: „Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.“
Aber § 8 Absatz 2 Satz 1 Vereinsgesetz lautet: „Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist.“
Und § 20 Absatz 1 Satz 1 Vereinsgesetz bestimmt unter anderem: „Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit 1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.“ (Hyperlinks hinzugefügt)
Bis die in § 8 Absatz 2 Satz 1 Vereinsgesetz genannte „besondere Verfügung“ erlassen ist, sind die „Ersatzorganisation“ und deren Mitglieder also auf der sicheren Seite – und es besteht Spielraum für ein bisschen Rebellischkeit.
Rebellischkeit ist nötig – Bonaparte ante portas oder schon im Haus?
Karl Marx schrieb 1851 in seiner Schrift Der achtzehnte Brumaire des Louis Bonaparte:
„Indem also die Bourgeoisie, was sie früher als ‚liberal‘ gefeiert, jetzt als ‚sozialistisch‘ verketzert, gesteht sie ein, daß ihr eignes Interesse gebietet, sie der Gefahr des Selbstregierens zu überheben2, daß, um die Ruhe im Lande herzustellen, vor allem ihr Bourgeoisparlament zur Ruhe gebracht, um ihre gesellschaftliche Macht unversehrt zu erhalten, ihre politische Macht gebrochen werden müsse; daß die Privatbourgeois nur fortfahren können, die andern Klassen zu exploitieren und sich ungetrübt des Eigentums, der Familie, der Religion und der Ordnung zu erfreuen, unter der Bedingung, daß ihre Klasse neben den andern Klassen zu gleicher politischer Nichtigkeit verdammt werde […] und das Schwert, das sie beschützen solle, zugleich als Damoklesschwert über ihr eignes Haupt gehängt werden müsse.“ (MEW 8, 111 - 207 [154]; vgl. MEGA I/11, 96 - 189 [136])
Daran anküpfend schrieb Trotzki 1932 in der linksliberalen deutschen Zeitschrift Weltbühne:
„dem Faschismus [ist es] gelungen […], die Zwischenklassen gegen die Arbeiter zu mobilisieren. Zwei gewaltige Lager stehen einander unversöhnlich gegenüber. Auf parlamentarischem Wege vermag keines zu siegen. Keines der beiden würde sich überdies einer ihm ungünstigen Entscheidung freiwillig unterwerfen. Ein solcherart gespaltener Zustand der Gesellschaft kündet den Bürgerkrieg an. Schon haben seine ersten Blitze das Land durchzuckt. Die Gefahr des Bürgerkrieges erzeugt bei den herrschenden Klassen das Bedürfnis nach einem Schiedsrichter und Gebieter, einem Cäsar. Das eben ist die Funktion des Bonapartismus.“
(Leo Trotzki, Das deutsche Rätsel, in: Die Weltbühne, Nr. 45/1932; wiederabgedruckt in: ders., Schriften über Deutschland hrsg. von Helmut Dahmer, Frankfurt am Main 1971, 338 - 345 [341 f.]3; Hervorheb. von mir)
Unter diesem Gesichtspunkt ist die Schikanierung von Medien mit dem Mittel von Vereinsverboten durchaus auch dann kritisch zu sehen, wenn es rechte Medien trifft. Schon die bonapartische Staatspraxis in der Präsidialdiktatur-Phase der Weimarer Republik4 war (jedenfalls faktisch) nicht anti-nationalsozialistisch, sondern der schleichende Übergang zur NS-Herrschaft.
Medienverbote als zusätzliche Verselbständigung der Staatsapparate gegenüber der Gesellschaft
Voltaire soll gesagt haben: „Ich bin zwar anderer Meinung als Sie, aber ich würde mein Leben dafür geben, daß Sie Ihre Meinung frei aussprechen dürfen.“
Ob das Zitat tatächlich von ihm stammt weiß nicht, aber es erfasst das Wesen der Freiheitsrechte. Auf der gleichen Linie liegen Äußerungen von Rosa Luxemburg:
„Ohne allgemeine Wahlen, ungehemmte Presse- und Versammlungsfreiheit, freien Meinungskampf erstirbt das Leben in jeder der öffentlichen Institution, wird zum Scheinleben, in der die Bürokratie allein das tätige Element bleibt. Das öffentliche Leben schläft allmählich ein, einige Dutzend Parteiführer von unerschöpflicher Energie und grenzenlosem Idealismus dirigieren und regieren, unter ihnen leitet in Wirklichkeit ein Dutzend hervorragender Köpfe, und eine Elite der Arbeiterschaft wird von Zeit zu Zeit zu Versammlungen aufgeboten, um den Reden der Führer Beifall zu klatschen, vorgelegten Resolutionen einstimmig zuzustimmen, im Grunde also eine Cliquenwirtschaft – eine Diktatur allerdings, aber nicht die Diktatur des Proletariats, sondern die Diktatur einer Handvoll Politiker, d. h. Diktatur im bürgerlichen Sinne, im Sinne der Jakobiner-Herrschaft.“
(https://www.marxists.org/deutsch/archiv/luxemburg/1918/russrev/index.htm)
Und das berühmt-berüchtigte:
„Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer nur Freiheit des anders Denkenden. Nicht wegen des Fanatismus der ‚Gerechtigkeit‘, sondern weil all das Belehrende, Heilsame und Reinigende der politischen Freiheit an diesem Wesen hängt und seine Wirkung versagt, wenn die ‚Freiheit‘ zum Privilegium wird.“
(ebenda; Hv. hinzugefügt)
Diese „Reinigende“ gilt durchaus auch für Dissidenz von rechts – zumindest wenn es auch das linke Gegengewicht gibt, das die Gelegenheit am Schopfe greift, um ihre Gegenposition zu elaborieren. Aber Mitte-Regierungen – insbesondere die deutschen durch die NS-Vergangenheit und Stalinismus in einem dumpfen Antitotalitarismus verfangen – meinen durch Medien-Schikanierung (via Vereinsrecht) die „Demokratie“ retten zu können, indem sie die Flügel abschneiden. Aber so wie ein Vogel ohne Flügel nicht fliegen kann, so kann die Demokratie nicht ohne Meinungskampf existieren. Und zum Meinungskampf gehört auch das Aushalten unliebsamer Meinungen (zumindest innerhalb gewisser Grenzen; die Shoah ist mehr als genug Rechtfertigung für das Setzen solcher Grenzen – aber, wenn dieses Grenzensetzen im Rahmen einer die Shoah nivellierenden allgemein-diffusen ‚Totalitarismus‘theorie erfolgt, dann zeigt sich, dass es um andere Interessen geht als das Lernen aus der Erfahrung der NS-Herrschaft. Es gab auch Antisemitismus unter Stalin5, aber der industrielle Massenmord aus rassistischen Gründen muss als Alleinstellungsmerkmal des NS betrachtet werden).
Tatsächlich ist dieser Anti-Totalitarismus ein riesiges Einfallstor für bonapartische Staatspraxis; was nichts anderes heißt, als in schöner Mitte-Ausgewogenheit die Flügel gegeneinander auszuspielen und so die eigene Herrschaft zu stabilisieren. „Bonapartismus“ verstärkt die ohnehin gegebene bürokratische Loslösung der Staatsapparate von der Gesellschaft. Da – wie schon gesagt – der „Bonapartismus“ Hindenburgs nicht anti-nationalsozialistisch, sondern der schleichende Übergang zur NS-Herrschaft war, sollte sich die heutige ‚Mitte‘ überlegen, ob sie nicht mit ihrer Praxis der ‚Medien-Schikanierung via Vereinsverbote‘ (genauso wie mit ihrer ständigen Verschärfung des Flüchtlings- und Grenzregimes an den EU-Außengrenzen) selbst zu einer autoritären Entwicklung beiträgt, die den Aufstieg der AfD begünstigt, und sie (die ‚Mitte‘) nicht die Instrumente schmiedet, die sich im Fall der Fälle schnell gegen sie selbst wenden können.
Selbst das nicht gerade „linksradikale“ (sondern linkssozialdemokratische) Jacobin-Magazin schreibt richtig:
Es sei zu „ahnen, dass sich hier ein zunehmend autoritärer Liberalismus entfaltet, dem zur Verteidigung der liberalen Demokratie anscheinend nur Verbote einfallen, die eben diese Demokratie schwächen.“
(https://www.jacobin.de/artikel/compact-verbot-razzia-nancy-faeser-pressefreiheit-meinungsfreiheit)
Das Magazin wählt als Beispiele die „Verbote von pro-palästinensischen Demos oder de[s] sogenannten Palästina-Kongress“. Auch diejenigen, die der hamas-indifferenten bis hamas-solidarischen „Palästina-Solidarität“ fernstehen, sollten einsehen, dass Gegenprotest ein angemesseneres Mittel wäre, als die Angelegenheit an den deutschen Staat zu delegieren.
Aber dass wir uns nicht falsch verstehen: Ich bedauere nicht die COMPACT-Magazin GmbH und deren Zeitschrift, ich mache mir Sorgen um die Meinungs- und Pressefreiheit und das Zensurverbot. Dies war auch schon meine Argumentation beim linksunten-Verbot (den Auffassungen der autonomen Linken stehe ich in vielen Punkten durchaus kritisch gegenüber) – auch wenn mir linksunten natürlich näher stand als es Compact jemals könnte; und ich auch selbst ein paar Mal Artikel bei linksunten veröffentlicht hatte.
Die Fälle linksunten und Compact sind Blaupausen dafür, dass vlt. irgendwann der jungen Welt das gleiche passiert (und in ihren jungen Jahren hätte es auch der taz passieren können und unter einer eventuellen AfD-Regierung kann es ihr auch erneut passieren). Wir sollten nicht vergessen: Auch medienherausgebende Gesellschaften sind rechtlich gesehen Vereine (das zeigt ja gerade der aktuelle Compact-Fall).
Zur politischen Bewertung der Medienverbote via Vereinsrecht
Auch wenn ich kein Jurist bin, so scheint mir die Anwendung des Vereinsrechts als politisches Mittel, um unliebsame Medien plattzumachen, ein Mißbrauch des Rechts zu sein, der die viel beschworende „Politikverdrossenheit“ (Vertrauensverlust und Fragmentierung der Gesellschaft) nur noch mehr anheizt, was letztlich der schleichenden Afd-isierung weiteren Vorschub leistet.
„Es ist überragend wichtig, Rechtsextremismus einzudämmen. Doch wie alle Instrumente der wehrhaften Demokratie sind Vereinsverbote wegen Verfassungswidrigkeit ein zweischneidiges Schwert. Sie werden schnell dafür kritisiert, dass sie für Intoleranz gegenüber Andersdenkenden stehen und mit einem System brechen, das Systemkritik gerade zulassen soll. Umso problematischer ist es, wenn Vereinsverbote – worauf im vorliegenden Fall einiges hindeutet – als Vehikel eingesetzt werden, um etwas zu erreichen, das sich nicht mit den eigentlich dafür vorgesehenen Mitteln der Rechtsordnung erreichen lässt. Schon der Anschein, der Rechtsstaat überdehne seine Möglichkeiten, stärkt letztlich Rechtsextreme und -populisten.“
Sicherlich lässt es sich begründen, dass auch Mediengesellschaften als „Vereine“ angesehen werden, aber die Gefährlichkeit von Vereinen (aus Staatssicht) ergibt sich ja gerade aus einen multiplen Handeln auf einer kollektiv-organisierten Grundlage. Und dieses multiple Handeln auf organisierter Grundlage kann bei Mediengesellschaften mit einiger Berechtigung bezweifelt werden.
Wenn daher linke Gruppen wie die IL (Interventionistische Linke) das ‚Compact-Verbot‘ zum Anlass nehmen, um zu schreiben:
„Antifaschistische Initiativen protestierten seit Jahren gegen Elsässers Propagandaplattform. Nun hat das BMI nachgezogen. Wir kämpfen für den nächsten konsequenten Schritt: #AfDVerbot jetzt!“
dann wird genau der etatistischen Illusion aufgesessen, dass eine Einschränkung der Freiheitsrechte (und Meinungs- und Pressefreiheit haben zwar ihre gesetzlichen Schranken, aber ansonsten gelten sie eben für alle) dem Kampf gegen den „Faschismus“ nutzt (nutzen kann). Diese Illusion wird uns spätestens dann vor die Füße fallen, falls das nächste „Vereinsverbot“ der jungen Welt gilt.
Und die links/rechts-Symmetrie des deutsch-freiheitlichen Anti-Totalitarismus ist genau die stärkste Waffe im bonapartistischen Staatshandeln.
Das „kleinere Übel“ führt meist zu immer grösseren Übeln, auch wenn die taktische Lage uns manchmal keine Wahl lässt.
Eine Lösung aus diesem „linken“ Dilemma ist weit und breit nicht wirklich in Sicht!
[*] Bonapartismus“ war ein Begriff von Leo Trotzki und August Thalheimer, den sie unter anderem im Kontext ihrer ‚links‘- bzw. ‚rechts‘kommunistischen Kritik an der stalinistischen „Sozialfaschismus“-These verwandten.
1 Genau gesagt, handelte es sich um den verfügenden Teil der Verbotsverfügung. Die Begründung dazu wurde nicht veröffentlicht.
2 überheben, hier = „jmdn. einer Sache entheben, jmdn. von einer Sache befreien“ (https://www.dwds.de/wb/überheben#d-1-3) / „jmdn. einer Sache ~ [überheben] (veralt.)“ = „entheben, jmdm. etwas ersparen; wir sind dieser Arbeit, Sorge überhoben“ (Gerhard Wahrig / Hildegard Krämer / Harald Zimmermann [Hg.], Brockhaus Wahrig. Deutsches Wörterbuch. Band 6, Brockhaus / DVA: Wiesbaden / Stuttgart, 1980 - 1984, 339) / „entheben (1), von etw. befreien“; Verwendungsbeispiel: „Da Joachim ein paar Semester studiert hatte, war er des Besuches der Kriegsschule überhoben (Th. Mann, Zauberberg 689)“ (Duden. Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden. Band 9, Dudenverlag: Mannheim / Leipzig / Wien / Zürich, 19993 Bd. 9, 4030).
3 Retro-Digitalisat [vermutlich der Weltbühne-Veröffentlichung] ohne Paginierung: Das Blättchchen, Jg. 25, Nr. 16 v. 01.01.2022: https://das-blaettchen.de/wordpress/wp-content/uploads/2022/07/1932_45_Trotzki_Das_deutsche_Raetsel.pdf)
4 Siehe dazu:
https://blogs.taz.de/theorie-praxis/files/2024/07/Nicht_schade_und_doch_schade_S_35_-_42.pdf, S. 39 unten bis 44
und
http://blogs.taz.de/theorie-praxis/files/2024/07/ANHANG_zu_Nicht_schade_und_doch_schade.pdf, S. 4 f.
5 Siehe: https://www.marxists.org/deutsch/archiv/trotzki/1937/02/antisemit.htm.